Trainervertrag
Verträge immer schriftlich schließen
Ob in der Wirtschaft, im Privatleben oder im Sport: Ein guter Vertrag
ist die wichtigste Basis für ein effektives Vorgehen und eine gute,
erfolgreiche Zusammenarbeit. Diese treffende Aussage erhält eine
besondere Bedeutung, da auf Abstimmung der BDFL-Hauptversammlung am 11.
Juli 2000 im Rahmen des Internationalen Trainer-Kongresses in Erfurt
von 28. Februar 2001 kein Rechtsschutz mehr für die BDFL-Mitglieder
besteht.
In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Streitigkeiten über den
Abschluss von Trainerverträgen bzw. den Inhalt der Verträge oder die
Vertragsbedingungen gekommen. Es gibt offenbar immer noch zahlreiche
mündliche Vertragsregelungen, die per Handschlag besiegelt wurden bzw.
werden. Dabei sind derartige mündliche Vereinbarungen im Streitfall
kaum oder schwer für den Trainer nachzuweisen.
Der BDFL weist darauf hin, dass die Vereine als Arbeitgeber nach dem
Gesetz über den Nachweis für der für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen
Bedingungen (Nachweis-Gesetz) spätestens einen Monat nach dem
vereinbarten Beginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich
niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer
auszuhändigen haben.
Die Trainer/innen sollten, da sie in der Regel Arbeitnehmer/innen sind,
schriftliche Arbeitsverträge abschließen und sich möglichst nicht auf
andere vertragliche Regelungen einlassen. Der BDFL schlägt seinen
Mitgliedern exemplarisch einen Musterarbeitsvertrag vor, wobei es
selbstverständlich ist, dass nicht oder so nicht getroffene
Vertragsbedingungen
durch Streichen der betreffenden Passagen oder Einfügen anderer Bedingungen schriftlich festgehalten werden sollten.
Hier können Sie sich den Arbeitsvertrag für Fußballtrainer herunterladen (4 DIN-A4-Seiten).
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Arbeitsvertrag |
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PDF-Dokument |
Arbeitsvertrag für Fußballtrainer
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