Trainervertrag

Verträge immer schriftlich schließen
Ob in der Wirtschaft, im Privatleben oder im Sport: Ein guter Vertrag ist die wichtigste Basis für ein effektives Vorgehen und eine gute, erfolgreiche Zusammenarbeit. Diese treffende Aussage erhält eine besondere Bedeutung, da auf Abstimmung der BDFL-Hauptversammlung am 11. Juli 2000 im Rahmen des Internationalen Trainer-Kongresses in Erfurt von 28. Februar 2001 kein Rechtsschutz mehr für die BDFL-Mitglieder besteht.
In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Streitigkeiten über den Abschluss von Trainerverträgen bzw. den Inhalt der Verträge oder die Vertragsbedingungen gekommen. Es gibt offenbar immer noch zahlreiche mündliche Vertragsregelungen, die per Handschlag besiegelt wurden bzw. werden. Dabei sind derartige mündliche Vereinbarungen im Streitfall kaum oder schwer für den Trainer nachzuweisen.
Der BDFL weist darauf hin, dass die Vereine als Arbeitgeber nach dem Gesetz über den Nachweis für der für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen (Nachweis-Gesetz) spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen haben.
Die Trainer/innen sollten, da sie in der Regel Arbeitnehmer/innen sind, schriftliche Arbeitsverträge abschließen und sich möglichst nicht auf andere vertragliche Regelungen einlassen. Der BDFL schlägt seinen Mitgliedern exemplarisch einen Musterarbeitsvertrag vor, wobei es selbstverständlich ist, dass nicht oder so nicht getroffene Vertragsbedingungen
durch Streichen der betreffenden Passagen oder Einfügen anderer Bedingungen schriftlich festgehalten werden sollten.
Arbeitsvertrag für Fußballtrainer (PDF-Dokument / 4 DIN-A4-Seiten) | ||
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